Ordner PEN 24 106, pag. 116]) überreicht worden wäre und er somit – ungeachtet der Zustellvorschriften – von dessen tatsächlichem Inhalt Kenntnis erlangt hätte. Dass der Beschuldigte vom Bestehen eines gegen ihn erlassenen Strafbefehls Kenntnis erhalten hat, vermag keine fristauslösende Eröffnung desselben darzustellen (vgl. BGE 144 IV 57 E. 2.3.2). Betreffend den Strafbefehl BJS 23 7284 vom 14. Juli 2023 hat das Regionalgericht demnach zutreffend geschlossen, dass dieser mangels rechtsgültiger Eröffnung nicht in Rechtskraft erwachsen ist und die Akten zur Weiterbehandlung an die Beschwerdeführerin zurückzugehen haben.