9 Mangels gehöriger (und zumutbarer) Abklärung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten waren die Voraussetzungen für die Anwendung der Zustellfiktion nach Art. 88 Abs. 1 Bst. a und b StPO somit nicht erfüllt. Wie das Regionalgericht weiter zutreffend festhält, lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass dem Beschuldigten der Strafbefehl BJS 23 7284 anlässlich der Festnahme (mutmasslich erste Hälfte Februar 2024 [Ordner PEN 24 106, pag.