Und schliesslich ist vorliegend auch nicht weiter von Interesse, dass der Beschwerdeführer die Angabe eines Zustelldomizils verweigert hat. Sind – wie hier – gestützt auf eine staatsvertragliche Vereinbarung strafrechtliche Mitteilungen direkt an die Adressatin oder den Adressaten zulässig, erübrigt sich die Bezeichnung eines schweizerischen Zustellungsdomizils grundsätzlich (BRÜSCHWEI- LER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art.