teil des Bundesgerichts 6B_1117/2015 vom 6. September 2016 hier nicht einschlägig, erkannte dieses in jenem Verfahren doch, dass es der Behörde – im Rahmen ihrer Analyse der Übereinstimmung von Art. 88 Abs. 4 StPO mit den Garantien von Art. 6 EMRK – obliege, unabhängig von den alternativen Bedingungen von Art. 88 Abs. 1 StPO zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft alle Schritte unternommen hat, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu ermitteln. Und schliesslich ist vorliegend auch nicht weiter von Interesse, dass der Beschwerdeführer die Angabe eines Zustelldomizils verweigert hat.