So oder anders bleibt die Verpflichtung der Strafbehörde erhalten, zumutbare Nachforschungen zum Aufenthaltsort des Adressaten oder der Adressatin anzustellen, bevor – ultima ratio – zur Veröffentlichung im Amtsblatt gegriffen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_931/2018 vom 9. April 2019 E. 1.3 und 6B_70/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 1.3.3). Abgesehen davon hätte bereits im Zeitpunkt der vom Beschuldigten angegebenen Adresse «D.________» fraglich sein sollen, ob diese Bezeichnung korrekt ist, da diese eher auf eine französische Ortsangabe denn auf eine portugiesische hindeutet. Im Weiteren ist das im Zusammenhang mit dem angeblich rechtsmissbräuchlichen Verhalten angerufene Ur-