Diese sind unabhängig vom Verhalten der beschuldigten Person einzuhalten, weshalb es keine Rolle spielt, ob die Nichtzustellung in der Verantwortung des Beschwerdeführers lag oder nicht. So oder anders bleibt die Verpflichtung der Strafbehörde erhalten, zumutbare Nachforschungen zum Aufenthaltsort des Adressaten oder der Adressatin anzustellen, bevor – ultima ratio – zur Veröffentlichung im Amtsblatt gegriffen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_931/2018 vom 9. April 2019 E. 1.3 und 6B_70/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 1.3.3).