Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte keine genaueren Angaben zum Wohnund Aufenthaltsort bekannt gegeben hat, vermag die Beschwerdeführerin nichts für sich abzuleiten, erlaubt doch selbst die Angabe einer falschen Adresse kein Abweichen von den Zustellungsbestimmungen nach Art. 84 ff. StPO. Diese sind unabhängig vom Verhalten der beschuldigten Person einzuhalten, weshalb es keine Rolle spielt, ob die Nichtzustellung in der Verantwortung des Beschwerdeführers lag oder nicht.