Entsprechende Abklärungen wurden seitens der Staatsanwaltschaft indes nicht vorgenommen, was sich unter rechtsstaatlichen Überlegungen jedoch aufgedrängt hätte und zumutbar gewesen wäre. Die Akten lassen darauf schliessen, dass sich die Staatsanwaltschaft einzig mit den Abklärungsergebnissen des Strafbefehlsverfahrens BJS 22 26711 begnügt hat, was – wie gesagt – vorliegend nicht ausreicht. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte keine genaueren Angaben zum Wohnund Aufenthaltsort bekannt gegeben hat, vermag die Beschwerdeführerin nichts für sich abzuleiten, erlaubt doch selbst die Angabe einer falschen Adresse kein Abweichen von den Zustellungsbestimmungen nach Art.