O., pag. 99). Auch diesbezüglich wären weitergehende Abklärungen, beispielsweise beim Bundesamt für Justiz oder auch beim Staatsekretariat für Migration (dieses wurde mit einer Kopie der Wegweisungsverfügung vom 13. Mai 2023 bedient und verfügte möglicherweise über weitere Angaben [Ordner PEN 24 106, pag. 98]), möglich gewesen. Entsprechende Abklärungen wurden seitens der Staatsanwaltschaft indes nicht vorgenommen, was sich unter rechtsstaatlichen Überlegungen jedoch aufgedrängt hätte und zumutbar gewesen wäre.