8 re für die Staatsanwaltschaft ohne Weiteres zumutbar gewesen, zumindest einen Anruf auf die dort genannte Nummer zu tätigen, um so allenfalls Näheres über den Aufenthaltsort des Beschuldigten zu erfahren. Aktenkundig war schliesslich auch ein Behördenauszug 1 aus dem Strafregister-Informationssystem vom 28. April 2024, auf dem – anders als im Strafregisterauszug des Strafbefehlsverfahrens BJS 22 26711 [Ordner PEN 24 105, pag. 43] – als Wohnsitz nicht etwa «D.________», sondern die Ortschaft H.________ in Portugal vermerkt ist (a.a.O., pag. 99).