Anders als die Beschwerdeführerin geht die Beschwerdekammer nach Prüfung der Akten BJS 23 7284 mit dem Regionalgericht einig, dass nicht alle zumutbaren Nachforschungen hinsichtlich des Aufenthaltsorts des Beschuldigten vorgenommen wurden. Da die strafrechtlichen Verfehlungen des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen sanktioniert wurden, ist an die entsprechenden Abklärungsbemühungen ein hoher Massstab anzusetzen. Diesen Anforderungen kam die Staatsanwaltschaft nicht nach. So lässt sich dem Festnahmeprotokoll vom 16. März 2023 unter «proche informés» den Namen und die Telefonnummer seiner Freundin entnehmen («Oui Copine E.________, F.________ (Tel.-Nr.)» [Ordner PEN 24