Dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Eröffnung des Strafbefehls die im Verfahren BJS 22 26711 gewonnenen Erkenntnisse herangezogen hat, ist nicht zu beanstanden. Gleichzeitig ist sie jedoch daran zu erinnern, dass Erkenntnisse aus anderen Verfahren ebenfalls Eingang in die Akten zu finden haben, wenn auf solche – wie hier – abgestellt werden soll. Anders als die Beschwerdeführerin geht die Beschwerdekammer nach Prüfung der Akten BJS 23 7284 mit dem Regionalgericht einig, dass nicht alle zumutbaren Nachforschungen hinsichtlich des Aufenthaltsorts des Beschuldigten vorgenommen wurden.