Die Einsprache vom 14. Februar 2024 erfolgte somit verspätet und die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet. 4.5.2 Anders ist die dem Strafbefehl BJS 23 7284 vom 14. Juli 2023 zugrundeliegende Ausgangslage zu beurteilen, wobei auch hier zunächst auf die von der Beschwerdeführerin wiedergegebenen Fakten verwiesen werden kann (Beschwerde Ziff. 5.3): - Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 16.03.2023 gab der Beschuldigte auf Frage, wie seine Adresse in Portugal laute, die bereits oben erwähnte (inexistente) Adresse in Portugal an (D.________ (Adresse)).