unterlassen haben soll. Die Staatsanwaltschaft kann sich somit ohne Verletzung von Bundesrecht auf die Zustellfiktion gemäss Art. 88 Abs. 4 StPO berufen. Eine öffentliche Bekanntmachung drängte sich – insbesondere auch mit Blick auf die ausgesprochene Sanktion – nicht auf resp. war ein Verzicht darauf aus rechtsstaatlicher Sicht vertretbar. Die Einsprache vom 14. Februar 2024 erfolgte somit verspätet und die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet.