Die Beschwerdekammer geht mit der Staatsanwaltschaft einig, dass in der hier interessierenden Ausgangslage die möglichen und geeigneten Anfragen zur Abklärung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten ausgeschöpft wurden. Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, welche eine weitergehende Abklärung aufgedrängt hätten. Auch das Regionalgericht vermochte weder im angefochtenen Entscheid noch im oberinstanzlichen Verfahren darzutun, welche konkreten Nachforschungen die Staatsanwaltschaft verpasst resp. unterlassen haben soll.