- Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass der Staatsanwaltschaft weder weitere potentielle Zustelladressen noch Freunde oder Verwandte des Beschuldigten bekannt waren, die das Ausfindigmachen des Beschuldigten bzw. eine tatsächliche Zustellung ermöglicht hätten, erachtete die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl gestützt auf die gesetzliche Zustellfiktion von Art. 88 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Bst. a und b StPO als zugestellt.