- Die Staatsanwaltschaft erliess in der Folge am 14.03.2023 den erwähnten Strafbefehl und versuchte erfolglos, diesen in Portugal zuzustellen; die Sendung wurde mit dem Vermerk «Adresse insuffisante» retourniert (vgl. pag. 48 ff.). Gemäss Google-Maps existiert diese Adresse wohl auch gar nicht. - Das ABEV teilte der Staatsanwaltschaft sodann auf Nachfrage am 04.05.2023 mit, der Beschuldigte sei am 09.02.2021 ausgereist, wobei das ABEV über keine Adresse verfüge (vgl. pag. 56 sowie E-Mail vom 04.05.2023).