- Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30.10.2022 gab der Beschuldigte auf Frage, wo er wohne, zu Protokoll, dass er früher in Biel, nun aber in Solothurn wohne. Er sei aber nicht gemeldet. Gemäss Verbal im Protokoll konnte der Beschuldigte die Adresse nicht angeben (pag. 32). In der Einvernahme unter den Personalien erfasst wurde allerdings eine Adresse in Portugal (D.________ (Adresse); vgl. pag. 31).