4.5.1 Hinsichtlich des Strafbefehlsverfahren BJS 22 26711 kann zunächst auf die in der Beschwerde wiedergegebenen Erkenntnisse und Tatsachen verwiesen werden (dort Ziff. 5.2): - Anlässlich der polizeilichen Einvernahme am 30.11.2022 gab der Beschuldigte auf Frage, wo er wohne, zu Protokoll, dass er die Adresse nicht im Kopf habe, dass es im Kanton Solothurn, in Bellach sei, dass er die Strasse nicht wisse, dass er dort bei seiner Freundin wohne und dass er nicht sagen wolle, wie sie heisse (pag. 8).