1 des Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) war eine direkte postalische Zustellung von Strafbefehlen zulässig (https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/laenderindex.html; siehe ferner das zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen [ZP II EUeR, SR 0.351.12]). Es gilt somit zu klären, ob die hier interessierenden Strafbefehle gestützt auf die Zustellfiktion im Sinne von Art. 88 Abs. 4 und 1 StPO rechtsgültig eröffnet worden sind – mit der Folge, dass die Einsprache des Beschuldigten vom 14. Februar 2024 verspätet erfolgt wäre.