Nur im Geltungsbereich solcher staatsvertraglichen Regelungen kann sowohl auf die rechtsgültige Vereinbarung eines Zustelldomizils in der Schweiz (Art. 87 Abs. 2 StPO) verzichtet werden, als auch auf eine rechtshilfeweise Eröffnung des Straferkenntnisses (BGE 147 IV 518 E. 3.3). 4.5 Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger und gab eine Adresse in Portugal an. Mit Blick auf Art. 52 Ziff. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) war eine direkte postalische Zustellung von Strafbefehlen zulässig (https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/laenderindex.html;