Die Strafbehörden treffen vielmehr weitreichende Abklärungspflichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 1.4.5, auch zum Folgenden). Zu den zumutbaren geeigneten Nachforschungen der Strafbehörde gehören nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung etwa Erkundigungen bei der letzten bekannten Adresse, der zuletzt zuständigen Poststelle, bei Einwohnerregistern, Nachbarn oder Verwandten (Urteile des Bundesgerichts 6B_70/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 1.4.5 und 6B_652/2013 vom 26. November 2013 E. 1.4.3).