Erst wenn die geeigneten und zumutbaren Nachforschungen zu keinem Ergebnis führen, kann die Zustellfiktion nach Art. 88 Abs. 4 StPO zum Tragen kommen (Urteile des Bundesgerichts 6B_467/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 1.1.3 [auch zum Folgenden] und 6B_70/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 1.2; mit Hinweisen). Ist der Aufenthaltsort der beschuldigten Person unbekannt, muss versucht werden, diesen ausfindig zu machen. Da bei Anwendung der gesetzlichen Zustellfiktion der Strafbefehl unabhängig von der tatsächlichen Kenntnisnahme des Adressaten bzw. der Adressatin als zugestellt gilt und dadurch namentlich dessen resp.