Die einspracheberechtigte Person darf und muss auf ein rechtsstaatliches Strafbefehlsverfahren vertrauen können. Die Staatsanwaltschaft trägt in diesem Verfahrensabschnitt die Verantwortung für die Einhaltung der Grundsätze des Verfahrensrechts (BGE 149 IV 9 E. 7.1 [in: Pra 2023 Nr. 23], 147 IV 518 E. 3.1 und 140 IV 82 E. 2.6).