Im zweiten Strafbefehlsverfahren BJS 23 7284 habe auf die im ersten Strafbefehlsverfahren (BJS 22 26711) getätigten Abklärungen und gewonnenen Erkenntnisse abgestellt werden dürfen. Sodann habe der Beschwerdeführer weiterhin keine Angaben zu seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort gemacht, weshalb eine öffentliche Bekanntmachung zulässig gewesen sei. Somit sei auch in diesem Fall eine rechtgültige Eröffnung erfolgt.