Jedenfalls sei ihr keine derartige zentrale schweizerische oder ausländische Anlaufstelle bekannt. Darüber hinaus sei bezüglich der Zustellversuche des ersten Strafbefehls (BJS 22 26711) bekannt, dass sich der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt weiterhin in der Schweiz (und damit nicht in Portugal) aufgehalten haben dürfte. Das Abstellen auf die Zustellfiktion sei somit zulässig gewesen. Im zweiten Strafbefehlsverfahren BJS 23 7284 habe auf die im ersten Strafbefehlsverfahren (BJS 22 26711) getätigten Abklärungen und gewonnenen Erkenntnisse abgestellt werden dürfen.