3.2 Dem hält die Staatsanwaltschaft – nach chronologischer Wiedergabe der hinsichtlich der Zustelladresse getätigten polizeilichen und staatsanwaltlichen Bemühungen – zusammengefasst entgegen, dass für sie bis heute nicht ersichtlich sei, welche weiteren Nachforschungen sich aufgedrängt hätten. Insbesondere hinsichtlich des möglichen Wohnsitzes in Portugal entziehe es sich ihrer Kenntnis, über welche Kanäle derartige Aufenthaltsnachforschungen möglich sein sollen. Jedenfalls sei ihr keine derartige zentrale schweizerische oder ausländische Anlaufstelle bekannt.