3 erscheine es angezeigt, die Akten an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben, damit sie entweder die weiteren Schritte für eine gültige Eröffnung des Strafbefehls in die Wege leiten oder gänzlich auf ein Erlassen des Strafbefehls verzichten könne. 3.2 Dem hält die Staatsanwaltschaft – nach chronologischer Wiedergabe der hinsichtlich der Zustelladresse getätigten polizeilichen und staatsanwaltlichen Bemühungen – zusammengefasst entgegen, dass für sie bis heute nicht ersichtlich sei, welche weiteren Nachforschungen sich aufgedrängt hätten.