Demzufolge schloss das Regionalgericht, dass dem Beschuldigten durch die nicht gehörige Zustellung bzw. Eröffnung des Strafbefehls keine Rechtsnachteile erwachsen dürfen. Vorliegend habe sich der Beschuldigte aufgrund eines Strafbefehls, der mangels gehöriger Eröffnung noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, bereits im Strafvollzug befunden. Der Strafbefehl könne nachträglich noch rechtsgültig zugestellt werden, wobei die Einsprachefrist bei rechtsgültiger Eröffnung zu laufen beginne. Aus diesem Grund