Da der Strafbefehl (Anmerkung der Kammer: gemeint sein dürfte der Strafbefehl BJS 23 7284) weder korrekt zugestellt worden sei, noch bewiesen werden könne, dass der Beschuldigte tatsächlich Kenntnis vom Strafbefehl gehabt habe, sei vorliegend von einer fehlenden Eröffnung auszugehen. Ohne Eröffnung könne ein Strafbefehl grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten. Demzufolge schloss das Regionalgericht, dass dem Beschuldigten durch die nicht gehörige Zustellung bzw. Eröffnung des Strafbefehls keine Rechtsnachteile erwachsen dürfen.