Vorliegend habe der Beschuldigte zwar im Rahmen der Festnahme Kenntnis hinsichtlich des Bestehens des Strafbefehls BJS 23 7284 erhalten, jedoch fehle der Beweis einer ordentlichen Eröffnung. Inwiefern der Beschuldigte Kenntnis vom Strafbefehl BJS 22 26711 erlangt habe, ergebe sich aus den Akten nicht. Da der Strafbefehl (Anmerkung der Kammer: gemeint sein dürfte der Strafbefehl BJS 23 7284) weder korrekt zugestellt worden sei, noch bewiesen werden könne, dass der Beschuldigte tatsächlich Kenntnis vom Strafbefehl gehabt habe, sei vorliegend von einer fehlenden Eröffnung auszugehen.