Vor diesem Hintergrund seien beide Strafbefehle nicht rechtsgültig zugestellt worden. Weiter führte das Regionalgericht aus, dass eine Zustellung auch ungeachtet der Verletzung von Zustellvorschriften gültig erfolgen könne, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden könne und die zu schützenden Interessen des Empfängers (u.a. das Informationsrecht) gewahrt werden könnten. Vorliegend habe der Beschuldigte zwar im Rahmen der Festnahme Kenntnis hinsichtlich des Bestehens des Strafbefehls BJS 23 7284 erhalten, jedoch fehle der Beweis einer ordentlichen Eröffnung.