der nach Portugal versandte Strafbefehl BJS 22 26711 wegen Unvollständigkeit der Adresse retourniert worden sei. Ausserdem sei auf eine öffentliche Bekanntmachung verzichtet worden. Im Verfahren BJS 23 7284 habe die Staatsanwaltschaft nicht versucht, erneut an dieselbe Adresse in Portugal zuzustellen. Der Beschuldigte habe zudem anlässlich seiner Einvernahme zu Protokoll gegeben, dass er in Solothurn wohne. Weitere Nachforschungen hinsichtlich der «angegebenen Adressen» seien in den Akten nicht ersichtlich.