Eröffnung der Strafbefehle BJS 22 26711 vom 14. März 2023 und BJS 23 7284 vom 14. Juli 2023 zusammengefasst damit, dass die Staatsanwaltschaft in beiden Fällen nicht genügend Anstrengungen unternommen habe, um dem Beschuldigten die Strafbefehle zuzustellen. Im Verfahren BJS 22 26711 habe sie abgesehen von einer Abklärung beim Migrationsdienst des ABEV (der zufolge der Beschuldigte als ausgereist und unbekannten Aufenthalts gelte) und zweimaligem Hinterlassen einer Nachricht auf dem Anrufbeantworter des Beschuldigten keine weiteren Nachforschungen hinsichtlich eines möglichen Wohnsitzes in Portugal getätigt, nachdem