3. 3.1 Das Regionalgericht begründete die nicht rechtsgültige Zustellung resp. Eröffnung der Strafbefehle BJS 22 26711 vom 14. März 2023 und BJS 23 7284 vom 14. Juli 2023 zusammengefasst damit, dass die Staatsanwaltschaft in beiden Fällen nicht genügend Anstrengungen unternommen habe, um dem Beschuldigten die Strafbefehle zuzustellen.