2 (BGE 141 IV 396 E. 4.4). Der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei die Kopie der E-Mail des Amts für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (nachfolgend: ABEV) vom 4. Mai 2023 zu den Akten zu erkennen, ist somit gutzuheissen. Der Beschuldigte hatte im Rahmen des Schriftenwechsels Gelegenheit zur Stellungnahme. Sein rechtliches Gehör wurde somit gewahrt.