Die verfahrensleitende Staatsanwältin ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 381 Abs. 1 StPO; Art. 62 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Die Beschwerdekammer verfügt sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition. Noven sind daher im Beschwerdeverfahren zulässig