2. 2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte kann – mit Ausnahme von hier nicht weiter interessierenden verfahrensleitenden Entscheiden – bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die verfahrensleitende Staatsanwältin ist zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art.