3. Es sei festzustellen, dass die Strafbefehle BJS 22 26711 vom 14.03.2023 und BJS 23 7284 vom 14.07.2023 rechtsgültig eröffnet worden und mangels gültiger Einsprache in Rechtskraft erwachsen sind. 4. Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im anschliessend von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffneten Schriftenwechsel verzichteten der Beschuldigte und das Regionalgericht am 28. März 2024 bzw. 2. April 2024 auf das Einreichen einer Stellungnahme, Ersterer unter Verweis auf seine Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren sowie auf den angefochtenen Entscheid.