BGE 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1 und 128 II 259 E. 3.3, je mit Hinweisen; offengelassen in BGE 147 I 372 E. 2.2 und E. 2.3.3) und die Staatsanwaltschaft die Erfassung auf die Erstellung von Fotografien (insbesondere detaillierte Gesichtsaufnahmen) und Erfassung weiterer Körpermerkmale (insbesondere Aufnahmen Handrücken) beschränkt bzw. von einer daktyloskopischen Erfassung und einem WSA ausdrücklich abgesehen hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.