Ein milderes Mittel zur unzweifelhaften Feststellung des Täters ist nicht ersichtlich, nachdem die Einvernahmen keinen Aufschluss geben konnten. Der Umstand, dass die Kantonspolizei G.________(Ort) in ihrem Erledigungsrapport vom 3. Juli 2023 festhält, sie gehe von der Täterschaft des Beschuldigten aus und schliesse die beiden anderen Familienmitglieder anhand des Fotos als Fahrzeuglenker aus, entbindet die Staatsanwaltschaft nicht, eigene Abklärungen durchzuführen, zumal es, soweit das Verfahren vor Gericht kommen sollte, diesem obliegt, Beweise frei nach seiner aus dem