Zwar besteht ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten und es liegen Umstände vor, die es als möglich erscheinen lassen, dass es sich bei diesem um den gesuchten Fahrer handelt. Um aber sämtliche Zweifel über die Lenkeridentität auszuräumen, reicht es bei der vorliegenden Ausgangslage nicht aus, einzig sein Bild mit demjenigen des Fahrers abzugleichen. Erst der Abgleich der Bilder aller