Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann daher nicht dazu führen, dass die Staatsanwaltschaft von einer zielführenden Beweiserhebung absehen muss, nur weil das Gericht diese, bei Bedarf, immer noch nachholen kann. Der Beschuldigte bestreitet seine Täterschaft und hat auch Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben. Der Beschwerdeführer verweigerte die Aussagen und machte keinerlei Ausführungen, welche ihn als möglichen Fahrer mit Sicherheit ausschliessen lassen. Zwar besteht ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten und es liegen Umstände vor, die es als möglich erscheinen lassen, dass es sich bei diesem um den gesuchten Fahrer handelt.