Zudem schreibt Art. 340 Abs. 1 Bst. a StPO vor, dass die Hauptverhandlung ohne unnötige Unterbrechung zu Ende zu führen ist. Die Hauptverhandlung soll also entsprechend dem Konzentrationsgrundsatz eine Einheit bilden und wenn möglich in einem Zug durchgeführt werden (vgl. SCHWENDENER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 340 StPO). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann daher nicht dazu führen, dass die Staatsanwaltschaft von einer zielführenden Beweiserhebung absehen muss, nur weil das Gericht diese, bei Bedarf, immer noch nachholen kann.