7. Grundsätzlich trifft es zu, dass eine erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers auch zu einem späteren Zeitpunkt noch erfolgen kann. Dieser Umstand schliesst die Verhältnismässigkeit des Eingriffs aber nicht per se aus. Es ist zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft die Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat. Dabei hat sie die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (vgl. Art. 6 StPO). Gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO nimmt die Staatsanwaltschaft nach Erhebung einer Einsprache die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. Zudem schreibt Art.