Da er (der Beschwerdeführer) nicht beschuldigt sei, müssten Zwangsmassnahmen gegen ihn besonders zurückhaltend eingesetzt werden. Im Sinne einer milderen Massnahme könne seine erkennungsdienstliche Erfassung immer noch später vom Gericht angeordnet werden, wenn dieses davon ausgehe, es sei auch ein Foto von ihm erforderlich.