Vielmehr bringt er zusammengefasst vor, der Eingriff gegen ihn sei nicht verhältnismässig. Seine erkennungsdienstliche Erfassung sei mit Blick auf die beschriebene Ausgangslage (Auskunft der Mutter, Beschuldigter habe dienstfrei gehabt) weder geeignet noch notwendig. Ein Foto des Beschuldigten reiche zum Abgleich aus. Da er (der Beschwerdeführer) nicht beschuldigt sei, müssten Zwangsmassnahmen gegen ihn besonders zurückhaltend eingesetzt werden.