Zudem besteht aufgrund der Erstaussagen der Mutter des Beschuldigten, wonach jener ihr Auto verwende, sowie dem Umstand, dass er zum Tatzeitpunkt dienstfrei hatte, ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten (vgl. Erledigungsrapport der Kantonspolizei G.________(Ort) vom 3. Juli 2023 sowie Anzeigerapport der Kantonspolizei H.________(Ort) vom sowie 26. Juli 2023). Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Vielmehr bringt er zusammengefasst vor, der Eingriff gegen ihn sei nicht verhältnismässig.