6. Mit Art. 260 StPO liegt eine gesetzliche Grundlage für die erkennungsdienstliche Erfassung auch bei nicht beschuldigten Personen vor (vgl. BEYDOUN/SANTSCHI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 260 StPO). Zudem besteht aufgrund der Erstaussagen der Mutter des Beschuldigten, wonach jener ihr Auto verwende, sowie dem Umstand, dass er zum Tatzeitpunkt dienstfrei hatte, ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten (vgl. Erledigungsrapport der Kantonspolizei G.________(Ort) vom 3. Juli 2023 sowie Anzeigerapport der Kantonspolizei H.________(Ort) vom sowie 26. Juli 2023).