Zudem war dem Beschwerdeführer auch aufgrund seiner Einvernahme vom 10. Juni 2023 die Ausgangslage bekannt. Weiter geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, weshalb man insgesamt von der Verhältnismässigkeit des Eingriffs ausgeht. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Es bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Erfassung vorliegen.